Während in Deutschland und anderswo Abmahnvereine blühende Geschäfte
machen und zu Hunderten die Verkäufer bei Ebay oder kleine
Webseitenbetreiber ausbeuten erscheint Marbella als Paradies.
Die S.L. ist eine haftungsbegrenzte Kapitalgesellschaft.(GmbH) Das Mindestkapital der S.L. beträgt 3.005 Euro.
Dies macht die Gründung einfach und
billi, da die Sacheinlage die Anwalts und Notarkosten abdeckt.
Zunächst ist ein NAme zu finden, ein Konto zu gründen und eine anwaltliche Satzung zu erstellen. Sie
ist der Gesellschaftsvertrag und enthält Angaben zum Firmennamen, zum
Gesellschaftszweck und den von ihm umfassten wirtschaftlichen Aktivitäten, dem
Gesellschaftssitz, dem Geschäftsjahr, dem Stammkapital, seiner Aufteilung und
der Art der Geschäftsführung.
Enthält die Satzung keine Angaben zur Dauer der
Gesellschaft, gilt sie als für unbestimmte Zeit gegründet. Die Satzung ist von
der notariellen Gründungsurkunde (Escritura) zu unterscheiden:
Ihre Erstellung hat in
Anwesenheit aller Gesellschafter oder deren Bevollmächtigten vor einem Notar zu
erfolgen.
Dem Notar ist der Nachweis über die Erbringung der Einlage sowie die
certificación negativa vorzulegen, mit der die Unbedenklichkeit des vorgesehenen
Firmennamens bestätigt wird (sie wird vom zentralen Handelsregister in Madrid
ausgestellt).
Die Gründungsurkunde ermöglicht bereits das eigentliche
Tätigwerden der Gesellschaft. Sie muss die Identität der
Gründungsgesellschafter, ihren Willen zur Gesellschaftsgründung, die Höhe des
Stammkapitals, die Einlagen der Gesellschafter, die Art der Geschäftsführung,
die Identität der Geschäftsführer, sowie die gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft enthalten.
Ferner hat die Gründungsurkunde – dadurch wächst
sie meistens auf zwanzig bis dreißig Seiten an – die Satzung der S.L. zu
enthalten. Es dürfen - müssen aber nicht - alle rechtlich zulässigen Abreden der
Gesellschafter untereinander aufgenommen werden. Mit Erstellung der notariellen
Gründungsurkunde kann die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit entfalten. Da sie
ihre Rechtspersönlichkeit aber erst mit der Eintragung ins Handelsregister
erlangt, sind bestimmte Haftungsregeln zu beachten:
Die persönliche Gesellschafterhaftung kann vermieden werden,
wenn die Wirksamkeit der Geschäfte ausdrücklich von der späteren Eintragung der
Gesellschaft abhängig gemacht wird. Sodann sind die steuerliche
Identifikationsnummer (Código de Identificación Fiscal, DIF) bei der
Finanzverwaltung und die Eintragung des Unternehmens in das örtliche
Handelsregister zu beantragen. Die Organe der SL sind die
Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung muss
die Gesellschafterversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres einberufen. Sie kann dies außerdem tun, wenn es erforderlich
erscheint oder wenn 5 % des Kapitals die Einberufung verlangen. Kommt die
Geschäftsführung dem Begehren der Minderheit nicht nach, kann diese vor dem
Gericht erster Instanz Klage auf die Einberufung erheben. Wenn das gesamte
Gesellschaftskapital anwesend ist und die Einberufung einstimmig beschließt, ist
sie auch sofort möglich. Die Gesellschafter können sich in den Versammlungen
durch Dritte vertreten lassen, wofür im allgemeinen eine einfache schriftliche
Bevollmächtigung ausreicht. Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung
auch im Ausland einberufen werden. Es gibt drei Arten von Mehrheiten:
Allgemein werden Unterscheidungen grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip
getroffen, wobei die Stimmenmehrheit zugleich ein Drittel des Grundkapitals
ausmachen muss. Geht es um Kapital- und Satzungsänderungen, so ist eine Mehrheit
des Stammkapitals erforderlich. Bei einigen grundlegenden Entscheidungen wie
Fusionen, Umwandlungen oder Gesellschafterausschlüssen muss das Stammkapital zu
zwei Dritteln vertreten sein. Die Geschäftsführung der SL erfolgt durch einen
oder mehrere Verwaltungsräte, die keine Gesellschafter sein müssen. Das Gesetz
schreibt vor, dass entweder ein Alleingeschäftsführer, mehrere Geschäftsführer
oder ein Kollegialorgan tätig wird. Im Falle des Kollegialorgans werden
mindestens drei und maximal zwölf Geschäftsführer von der
Gesellschafterversammlung benannt. Eine Vergütung ist für die Geschäftsführer
gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber durch die Satzung vereinbart werden.
Im Falle einer Gewinnbeteiligung darf diese aber zehn Prozent der Erträge nicht
überschreiten. Wer Geschäftsanteile am Kapital der S.L. hält, hat in jedem Fall
ein Gewinnbezugs- und ein Stimmrecht als Gesellschafter. Die Geschäftsanteile
sind grundsätzlich übertragbar, allerdings mit einigen Besonderheiten. Zunächst
kann ein SL-Geschäftsanteil nur mittels öffentlicher Urkunde übertragen oder
belastet werden. Außerdem haben die anderen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht:
Wer seine Anteile veräußern will, muss den anderen Gesellschaftern den Preis und
die sonstigen Bedingungen mitteilen. Wenn kein anderer Gesellschafter innerhalb
von drei Monaten ein Kaufinteresse äußert, können die Anteile zu den
mitgeteilten Konditionen an Dritte verkauft werden. Das SL-Gesetz überlässt die
Einzelheiten der Satzungsautonomie der Gesellschafter; abweichende
Vereinbarungen in der Gesellschaftssatzung sind also in Grenzen möglich: Die
Satzung kann insbesondere ausschließen, dass innerhalb von fünf Jahren ab der
Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung eine Übertragung von Anteilen
oder ein Ausscheiden aus der Gesellschaft möglich ist. Unzulässig ist dagegen
ein Verbot: Eine Übertragung darf nur ausgeschlossen werden, wenn dem
Gesellschafter der gleichzeitige gleichzeitig der Ausstieg aus der Gesellschaft
ermöglicht wird. Nach dem spanischen Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann
unabhängig von der Größe seines Unternehmens zur Buchführung verpflichtet.
Die komplexen Vorschriften über die Rechnungslegung können wir an dieser
Stelle nur ansatzweise darstellen: Jede S.L. hat die folgenden Bücher zu führen:
Das Journal, das Inventar- und Bilanzbuch und das Protokollbuch. Die
Hauptbedeutung kommt dem Inventur- und Bilanzbuch zu. Es enthält den
Jahresabschluss der SL. Dieser wiederum umfasst die Bilanz, die Gewinn- und
Verlustrechnung, den Anhang und den Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss muss
grundsätzlich durch staatlich vereidigte Abschlussprüfer geprüft werden. Diese
Prüfungspflicht entfällt nur, wenn es sich um eine kleinere Kapitalgesellschaft
handelt, die berechtigt ist, eine verkürzte Bilanz aufzustellen........
Weitere Infos: 0034 952 830 444 Frank Lindner